Es liegen somit keine neuen Tatsachen vor, die dem urteilenden Gericht nicht bekannt waren und geeignet sind, das Gutachten von Dr. med. C.________ vom 20. September 2011 als Beweisgrundlage zu erschüttern. Das Vorliegen des Revisionsgrundes von neuen Tatsachen oder neuen Beweismitteln gemäss Art. 410 Abs. 1 Bst. a StPO wird verneint. Das Revisionsgesuch wird in Anwendung von Art. 413 Abs. 1 StPO abgewiesen. Der Eventualantrag auf Einholung eines Gutachtens über das psychische Beschwerdebild des Gesuchstellers wird damit ebenfalls abgewiesen.