Neu ist lediglich der Umstand, dass sich die Symptomfreiheit des Gesuchstellers über einen längeren Zeitraum manifestiert zu haben scheint. Dabei handelt es sich jedoch um eine Tatsache, die erst nach dem Urteil vom 11. Februar 2014 eingetreten ist und folglich nicht Grundlage einer Revision bilden kann. Dass die Diagnosen für eine dissoziale Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.2) und eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ (ICD-10 F60.30) gemäss Bericht der PDAG vom 14. September 2017 nach den diagnostischen Leitlinien der ICD-10 nicht gleichzeitig gestellt werden