Ebenso war dem Gericht bereits im Urteilszeitpunkt bekannt, dass der Gesuchsteller im (vorzeitigen) Massnahmenvollzug keine Anzeichen der bei ihm diagnostizierten Störungen gezeigt hatte. Obwohl andere Therapeuten andere Diagnosen gestellt hatten, wurde in Würdigung sämtlicher Umstände auf das Gutachten abgestellt. Die nun vom Gesuchsteller eingebrachten Beweismittel deuten damit auf Tatsachen hin, die bereits im Urteilszeitpunkt bekannt waren. Diese sind somit nicht neu. Neu ist lediglich der Umstand, dass sich die Symptomfreiheit des Gesuchstellers über einen längeren Zeitraum manifestiert zu haben scheint.