Dr. med. C.________ hat die Unsicherheiten ihrer Diagnose offengelegt und im Gutachten darauf hingewiesen, dass die Entstehungsgeschichte und der Beginn der Persönlichkeitsstörung in der Kindheit offenbleiben müssen (pag. 117). Dieser Umstand (vom Gesuchsteller als Fehler in der Begutachtung bezeichnet) war dem urteilenden Gericht somit bekannt. Ebenso war dem Gericht bereits im Urteilszeitpunkt bekannt, dass der Gesuchsteller im (vorzeitigen) Massnahmenvollzug keine Anzeichen der bei ihm diagnostizierten Störungen gezeigt hatte.