2017, S. 123 f. zu den psychiatrischen Klassifikationssystemen). Die Diagnose beruht folglich auch auf Wertungen der sachverständigen Person (vgl. auch Beschluss der 1. Strafkammer SK 19 146 vom 9. September 2019 E. 13.2.). Ob der Diagnose der Persönlichkeitsstörung deshalb nach der Meinung von HEER die Tatsacheneigenschaft im Sinne eines Revisionsgrundes abgesprochen werden kann, erscheint fraglich. Das Vorliegen einer schweren psychischen Störung ist eine rechtliche Voraussetzung zur Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme.