Nach Meinung des Gesuchstellers sind die eingereichten Unterlagen geeignet, die Diagnose der Persönlichkeitsstörung, auf der die Anordnung der stationären Massnahme nach Art. 59 StGB durch das urteilende Gericht basierte, in Frage zu stellen. Die Diagnose einer psychischen Störung beruht häufig auf Hypothesen und Überzeugungen, ohne dass es gesicherte und nachprüfbare Erkenntnisse gibt (vgl. MÜLLER/NEDOPIL, Forensische Psychiatrie, 5. Aufl. 2017, S. 123 f. zu den psychiatrischen Klassifikationssystemen).