c) Die Tatsachen oder Beweismittel, müssen erheblich sein, das heisst geeignet, eine relevante Änderung der rechtlichen Qualifikation oder des Strafmasses herbeizuführen (Botschaft, 1319 Ziff. 2.9.4). Sie müssen die tatsächlichen Feststellungen, auf die sich die Verurteilung stützt erschüttern können, so dass die veränderten Tatsachen einen deutlich günstigeren Entscheid zugunsten des Verurteilten ermöglichen (BGE 137 IV 59 E. 5.1.4, 130 IV 72 E. 1, Urteil des Bundesgericht 6B_227/2018 vom 12. Oktober 2018 E. 2).