410 StPO). HEER erachtet es als fraglich, ob die psychiatrische Diagnose als Tatsache zu sehen ist. Zumindest für die Diagnose von Persönlichkeitsstörungen schliesst sie dies aus. Denn die Kriterien für deren Diagnose würden regelmässig nach dem jeweiligen Wissensstand überarbeitet, sodass eine einmal getroffene Diagnose nicht unveränderlich sei. Gemäss juristischer und psychiatrischer Literatur sei die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung keine Tatsache, sondern eine Bewertung, die von grossem Ermessen geprägt sei (HEER, a.a.O. N. 25 zu Art. 410 StPO; und in: Basler Kommentar StGB/JStG, 4. Aufl.