a) Unter Tatsachen sind Umstände zu verstehen, die im Rahmen des dem Urteil zu Grunde liegenden Sachverhalts von Bedeutung sind. Mit Beweismitteln wird der Nachweis von Tatsachen erbracht. Eine Meinung, eine persönliche Würdigung oder eine neue Rechtsauffassung vermag die Revision nicht zu rechtfertigen (BGE 141 IV 93 E. 2.3; BGE 137 IV 59 E. 5.1.1). Auch Entscheide betreffend die Voraussetzungen einer Massnahme lassen sich grundsätzlich auf dem Weg einer Revision überprüfen (MARIANNE HEER, in: Basler Kommentar StPO/JStPO, 2. Aufl. 2014, N. 25 zu Art. 410 StPO).