Soweit die Dokumente den relevanten Zeitraum bzw. die Diagnose thematisieren würden, handle es sich lediglich um vom ursprünglichen Gutachten abweichende Meinungen. Auch die Therapieverlaufsberichte von med. pract. H.________ und Dr. med. I.________ bzw. med. pract. J.________ würden das Gutachten von Dr. med. C.________ als Beweisgrundlage nicht zu erschüttern vermögen. Es sei darauf hinzuweisen, dass es sich dabei nicht um Gutachten, sondern um Berichte eines behandelnden Arztes handle, wobei eine besondere Nähe zwischen dem Berichterstatter und dem Gesuchsteller bestehe (pag. 369 ff.).