Da sich das Revisionsgesuch explizit auf die diagnostizierte Persönlichkeitsstörung beziehe, sei mangels Revisionsgrund nicht darauf einzutreten. Wolle man dieser Auffassung nicht folgen, so sei das Revisionsgesuch dennoch unbegründet. Die eingereichten Berichte, Gutachten und Schreiben würden sich zum grössten Teil auf das Verhalten des Gesuchstellers im Vollzug beziehen und nicht auf seinen Gesundheitszustand im Urteilszeitpunkt. Soweit die Dokumente den relevanten Zeitraum bzw. die Diagnose thematisieren würden, handle es sich lediglich um vom ursprünglichen Gutachten abweichende Meinungen.