14. Die Generalstaatsanwaltschaft bringt demgegenüber vor, eine juristisch relevante Persönlichkeitsstörung sei als Wertung und nicht als Tatsache zu betrachten. Der Wegfall der Möglichkeit der Revision sei vor dem Hintergrund vertretbar, dass das Vorliegen der Persönlichkeitsstörung jederzeit auf Gesuch gemäss Art. 62d StGB hin bzw. mindestens einmal jährlich durch die zuständige Behörde überprüft werden müsse. Da sich das Revisionsgesuch explizit auf die diagnostizierte Persönlichkeitsstörung beziehe, sei mangels Revisionsgrund nicht darauf einzutreten.