Die nun vorliegenden Berichte habe das Gericht zum Urteilszeitpunkt noch nicht kennen können. Es handle sich um erhebliche neue Beweismittel. Die Erkenntnisse würden sich auch auf die Zeit vor dem Urteil beziehen. Es lägen wichtige Erkenntnisse vor, wonach die schwere psychische Störung nie vorgelegen habe. Die neuen Erkenntnisse seien geeignet, die tatsächliche Grundlage des Urteils vom 11. Februar 2014 so zu erschüttern, dass ein wesentlich milderes Urteil bzw. ein Verzicht auf die Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB zu erwarten sei. Es liege ein Revisionsgrund vor (pag. 25 f.).