13. Der Gesuchsteller macht geltend, mehrere voneinander unabhängige Berichte von verschiedenen Sachverständigen würden schwerwiegend vom Ergebnis des Gutachtens von Dr. med. C.________ abweichen und in den Berichten der PDAG würden zudem Fehler in der Begutachtung aufgezeigt. Träfen die neuen Erkenntnisse zu, so hätte die stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB nicht angeordnet werden dürfen. Das Gutachten respektive die Diagnosen von Dr. med. C.________ hätten die Grundlage für die Anordnung der stationären Massnahme gebildet. Die nun vorliegenden Berichte habe das Gericht zum Urteilszeitpunkt noch nicht kennen können.