_ vom 14. September 2017 wurde dargelegt, dass die gestellte Diagnose einer Persönlichkeitsstörung falsch sein müsse und eine solche zu keinem Zeitpunkt des Lebens des Gesuchstellers vorgelegen haben könne. Dr. med. C.________ habe nicht die notwendigen Fremdauskünfte in Bezug auf Informationslücken aus der Kindheit und Jugend des Gesuchstellers eingeholt. Beim Gesuchsteller handle es sich um einen psychisch gesunden Menschen (pag. 289 ff.).