Im Beobachtungszeitraum vom 12. September 2016 bis am 16. Januar 2017 hätten keinerlei Persönlichkeitsstörung oder anderweitige psychische Störung gemäss ICD-10 festgestellt werden können (pag. 279 ff.). Im Bericht über den Verlauf der stationären Massnahmen von med. pract. H.________ und med. pract. J.________ vom 14. September 2017 wurde dargelegt, dass die gestellte Diagnose einer Persönlichkeitsstörung falsch sein müsse und eine solche zu keinem Zeitpunkt des Lebens des Gesuchstellers vorgelegen haben könne.