ein Gutachten zuhanden der Vollzugsbehörde. Er stellte für die Beurteilung des tatnahen Zeitraums zwei Varianten auf und diagnostizierte entweder eine Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen, histrionischen und dissozialen Anteilen (ICD-10 F60.9) oder eine akzentuierte abhängige Persönlichkeit mit histrionischen Zügen (ICD-10: Z73.1). Im Zeitpunkt der Gutachtenserstattung im Jahr 2016 waren gemäss Dr. G.________ die Kriterien einer Persönlichkeitsstörung auf der Verhaltensebene im geschlossenen Setting nicht mehr erfüllt.