der psychiatrischen Dienste der Solothuner Spitäler AG vom 1. September 2015 und dessen Ergänzung vom 10. November 2015 wurde die Diagnose der rezidivierenden depressiven Störung und der dissozialen Persönlichkeitsstörung bestätigt. Hingegen wurde festgestellt, dass im bisherigen Verhandlungsverlauf keine Anhaltpunkte für das Vorliegen einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung des impulsiven Typs hätten beobachtet werden können. Entweder sei die Störung zwischenzeitlich abgeklungen oder habe tatsächlich nie vorgelegen (pag. 135 ff.). Am 6. Mai 2016 erstattete Dr. med. G.________ ein Gutachten zuhanden der Vollzugsbehörde.