4 C.________ diagnostizierten Störungen bestätigt werden konnte und hielt es für unwahrscheinlich, dass die dissoziale Persönlichkeitsstörung innert zweier Jahre vollständig verschwunden sei. Sie sah jedoch keine zwingenden Gründe für eine Entlassung des Gesuchstellers aus der stationären Massnahmen und erachtete deren Anordnung nach wie vor angezeigt (pag. 253 ff., S. 22 ff. der oberinstanzlichen Urteilsbegründung).