59 Abs. 1 StGB qualifiziert (S. 55 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die 2. Strafkammer des Obergerichts würdigte im Berufungsverfahren zusätzlich den aktuellen Therapieverlaufsbericht des FPD vom 28. Januar 2014 und die von der Verteidigung zu den Akten gereichte Kurzbeurteilung von PD Dr. med. E.________ vom 12. Dezember 2013. Die Kammer nahm Kenntnis davon, dass im Rahmen der aktuellen Therapie keine der im Gutachten von Dr. med.