der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Das Gericht gelangte zum Schluss, dass die Tatsache, dass andere Therapeuten andere Diagnosen gestellt hätten, nicht zu Zweifeln am Gutachten von Dr. med. C.________ führe (S. 53 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die im Gutachten gestellten Diagnosen wurden vom Regionalgericht als schwere psychische Störungen im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB qualifiziert (S. 55 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).