Die 2. Strafkammer schloss sich in ihrem Urteil vom 11. Februar 2014 den Erwägungen der Vorinstanz, dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland, an (vgl. pag. 253, S. 22 der oberinstanzlichen Urteilsbegründung). Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland hatte das forensisch-psychiatrische Gutachten von Dr. med. C.________ unter Einbezug der von der Gutachterin beantworteten Ergänzungsfragen, des Therapieverlaufsberichts von med. pract. D.________ vom 7. Januar 2013 und den Aussagen des Gesuchstellers und der Gutachterin in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung eingehend gewürdigt (S. 46 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).