11. Am 20. September 2011 erstattete Dr. med. C.________ vom Forensisch- Psychiatrischen Dienst der Universität Bern (FPD) ein forensisch-psychiatrisches Gutachten über den Gesuchsteller (pag. 75 ff.). Sie diagnostizierte ihm für den Tatzeitpunkt eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.31), eine dissoziale Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ (ICD-10 F60.2) und eine rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.4) (pag. 128). Die 2. Strafkammer schloss sich in ihrem Urteil vom 11. Februar 2014 den Erwägungen der Vorinstanz, dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland, an (vgl. pag.