gegenüber dem Gesuchsteller herbeizuführen. Die Anordnung einer stationäre Massnahme setzt insbesondere voraus, dass der Täter psychisch schwer gestört ist und ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht (Art. 59 Abs. 1 StGB). Der Gesuchsteller bestreitet das Vorliegen einer schweren psychischen Störung im Zeitpunkt des Urteils vom 11. Februar 2014.