10. Der Gesuchsteller macht den Revisionsgrund neuer Tatsachen und Beweismittel geltend und beantragt die Aufhebung des Urteils SK 13 188 der 2. Strafkammer vom 11. Februar 2014 hinsichtlich der Anordnung einer stationären Massnahme. Es ist somit zu prüfen, ob neue vor dem Urteil eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, die Nichtanordnung der stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) gegenüber dem Gesuchsteller herbeizuführen.