3 4. April 2019 (pag. 345 ff.) zwar einen auf die Eintretensfrage beschränkten Schriftenwechsel durchgeführt. Thema der schriftlichen Eingaben der Parteien war jedoch vordergründig das Vorliegen des Revisionsgrundes gemäss Art. 410 Abs. 1 Bst. a StPO. Den Parteien wurde damit das rechtliche Gehör zur zu prüfenden Frage hinreichend gewährt. Auf die Durchführungen eines weiteren Schriftenwechsels konnte somit verzichtet werden. III. Vorliegen eines Revisionsgrundes