Das Revisionsgesuch erfolgte formgerecht unter Angabe eines Revisionsgrundes. Die Kammer ist als Berufungsgericht für die Beurteilung der Revision zuständig. Das Revisionsgesuch ist weder offensichtlich unzulässig noch wurde es mit den gleichen Vorbringen schon früher gestellt. Es ist zudem nicht von vornherein offensichtlich unbegründet. Vielmehr erfordert es eine eingehende Prüfung des geltend gemachten Revisionsgrundes. Es ist darauf einzutreten. Die Verfahrensleitung hat vorliegend gemäss Verfügung vom