9. Mit dem rechtskräftigen Urteil SK 13 138 der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 11. Februar 2014 liegt ein revisionsfähiger Entscheid vor. Der Gesuchsteller hat aufgrund des in Revision zu ziehenden Urteils mehrere Jahre im stationären Massnahmenvollzug und somit unter Freiheitsentzug verbracht. Obwohl er sich heute wieder in Freiheit befindet, wäre er im Falle eines unrechtmässigen Freiheitsentzugs beschwert bzw. hätte Anspruch auf Entschädigung. Er ist zur Stellung des Revisionsgesuchs legitimiert. Das Revisionsgesuch erfolgte formgerecht unter Angabe eines Revisionsgrundes.