Erachtet das Berufungsgericht die geltend gemachten Revisionsgründe als nicht gegeben, so weist es das Revisionsgesuch ab und hebt allfällige vorsorgliche Massnahmen auf (Art. 413 Abs. 1 StPO). Erachtet das Berufungsgericht die geltend gemachten Revisionsgründe als gegeben, so hebt es den angefochtenen Entscheid ganz oder teilweise auf (Art. 413 Abs. 2 StPO). Erst nach dem Entscheid über die Frage, ob das in Rechtskraft erwachsene Urteil in Revision zu ziehen ist, käme es bei einer Gutheissung zu einem neuen Verfahren (Art. 413 Abs. 2 Bst. a und Art.