4. Am 3. Mai 2019 nahm die Generalstaatsanwaltschaft Stellung (pag. 365 ff.). Sie beantragte, auf das Revisionsgesuch sei nicht einzutreten und die Verfahrenskosten seien dem Gesuchsteller aufzuerlegen (pag. 367). 2 5. Der Gesuchsteller reichte am 17. Juni 2019 eine Replik ein (pag. 387 ff.). Er hielt an den gestellten Rechtsbegehren fest. 6. Die Generalstaatsanwalt duplizierte mit Eingabe vom 9. Juli 2019 (pag. 419 f.).