Zur Begründung brachte er vor, es lägen neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vor, welche geeignet seien, einen Freispruch oder eine wesentlich mildere Bestrafung herbeizuführen (Art. 410 Abs. 1 Bst. a der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). 3. Mit Verfügung vom 4. April 2019 nahm und gab die Verfahrensleitung der 1. Strafkammer Kenntnis vom Eingang des Revisionsgesuchs und forderte die Generalstaatsanwaltschaft zur Stellungnahme zur Eintretensfrage auf (pag. 345 ff.).