6. Dem Gesuchsteller sei eine Genugtuung und Entschädigung für den ausgestandenen Freiheitsentzug (Untersuchungs- und Sicherheitshaft im Umfang der Überhaft und stationäre Massnahme) zuzusprechen. 7. Im Fall des Eintretens auf das Revisionsgesuch sei dem Gesuchsteller Gelegenheit zu geben, die entsprechende Forderung gemäss RB 6 zu beziffern. 8. Dem Gesuchsteller sei die amtliche Verteidigung zu gewähren, unter Beiordnung des Unterzeichneten als amtlichen Anwalt. - alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen -