3. Der Gesuchsteller sei zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten und einer Übertretungsbusse von CHF 300.00 zu verurteilen. 4. Die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 811 Tagen sei auf die Freiheitsstrafe anzurechnen. 5. Eventualiter sei ein Gutachten einzuholen, welches sich zum psychischen Beschwerdebild des Gesuchstellers äussert. 6. Dem Gesuchsteller sei eine Genugtuung und Entschädigung für den ausgestandenen Freiheitsentzug (Untersuchungs- und Sicherheitshaft im Umfang der Überhaft und stationäre Massnahme) zuzusprechen.