1. Mit Urteil vom 11. Februar 2014 verurteilte die 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern A.________ (nachfolgend: Gesuchsteller) wegen gewerbsmässigen Betrugs, Drohung und Missbrauchs einer Fernmeldeanlage zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, unter Anrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 811 Tagen. Es wurde eine stationäre therapeutische Massnahme angeordnet. Das Urteil erwuchs in Rechtskraft. Die stationäre therapeutische Massnahme hatte der Gesuchsteller am 12. Juni 2013 vorzeitig angetreten. Nach Ablauf von fünf Jahren wurde der Gesuchsteller aus dem Vollzug der Massnahme entlassen.