Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern SK 19 107 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 18. Oktober 2019 Besetzung Oberrichter Vicari (Präsident), Oberrichter Gerber, Oberrichter Guéra Gerichtsschreiberin Hiltbrunner Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Verurteilter/Gesuchsteller gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gesuchsgegnerin Gegenstand Revisionsgesuch vom 15. März 2019 gegen das Urteil der 2. Strafkammer vom 11. Februar 2014 (SK 13 138) Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Mit Urteil vom 11. Februar 2014 verurteilte die 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern A.________ (nachfolgend: Gesuchsteller) wegen gewerbsmäs- sigen Betrugs, Drohung und Missbrauchs einer Fernmeldeanlage zu einer Frei- heitsstrafe von 18 Monaten, unter Anrechnung der Untersuchungs- und Sicher- heitshaft von 811 Tagen. Es wurde eine stationäre therapeutische Massnahme an- geordnet. Das Urteil erwuchs in Rechtskraft. Die stationäre therapeutische Mass- nahme hatte der Gesuchsteller am 12. Juni 2013 vorzeitig angetreten. Nach Ablauf von fünf Jahren wurde der Gesuchsteller aus dem Vollzug der Massnahme entlas- sen. 2. Mit Revisionsgesuch vom 15. März 2019 gelangte der Gesuchsteller, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, an das Obergericht des Kantons Bern (pag. 1 ff.). Er stellte und begründete folgende Anträge: 1. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 11. Februar 2014 sei in Revision zu ziehen. 2. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 11. Februar 2014 sei hinsichtlich der Anord- nung einer stationären therapeutischen Massnahme aufzuheben. 3. Der Gesuchsteller sei zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten und einer Übertretungsbusse von CHF 300.00 zu verurteilen. 4. Die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 811 Tagen sei auf die Freiheitsstra- fe anzurechnen. 5. Eventualiter sei ein Gutachten einzuholen, welches sich zum psychischen Beschwerdebild des Gesuchstellers äussert. 6. Dem Gesuchsteller sei eine Genugtuung und Entschädigung für den ausgestandenen Freiheits- entzug (Untersuchungs- und Sicherheitshaft im Umfang der Überhaft und stationäre Massnah- me) zuzusprechen. 7. Im Fall des Eintretens auf das Revisionsgesuch sei dem Gesuchsteller Gelegenheit zu geben, die entsprechende Forderung gemäss RB 6 zu beziffern. 8. Dem Gesuchsteller sei die amtliche Verteidigung zu gewähren, unter Beiordnung des Unter- zeichneten als amtlichen Anwalt. - alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen - Zur Begründung brachte er vor, es lägen neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vor, welche geeignet seien, einen Freispruch oder eine wesentlich mildere Bestrafung herbeizuführen (Art. 410 Abs. 1 Bst. a der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). 3. Mit Verfügung vom 4. April 2019 nahm und gab die Verfahrensleitung der 1. Straf- kammer Kenntnis vom Eingang des Revisionsgesuchs und forderte die General- staatsanwaltschaft zur Stellungnahme zur Eintretensfrage auf (pag. 345 ff.). 4. Am 3. Mai 2019 nahm die Generalstaatsanwaltschaft Stellung (pag. 365 ff.). Sie beantragte, auf das Revisionsgesuch sei nicht einzutreten und die Verfahrenskos- ten seien dem Gesuchsteller aufzuerlegen (pag. 367). 2 5. Der Gesuchsteller reichte am 17. Juni 2019 eine Replik ein (pag. 387 ff.). Er hielt an den gestellten Rechtsbegehren fest. 6. Die Generalstaatsanwalt duplizierte mit Eingabe vom 9. Juli 2019 (pag. 419 f.). 7. Mit Verfügung vom 19. Juli 2019 erachtete die Verfahrensleitung den Schriften- wechsel als abgeschlossen und stellte den schriftlichen Entscheid der Kammer in Aussicht (pag. 423 f.). II. Eintretensfrage 8. Wer durch ein rechtskräftiges Urteil beschwert ist, kann nach Art. 410 Abs. 1 Bst. a StPO die Revision verlangen, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsa- chen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch oder eine wesentlich mildere Bestrafung der verurteilten Person herbeizuführen. Revisi- onsgesuche sind gemäss Art. 411 Abs. 1 StPO schriftlich und begründet beim Be- rufungsgericht einzureichen. Im Gesuch sind die angerufenen Revisionsgründe zu bezeichnen und zu belegen. In den Fällen nach Art. 410 Abs. 1 Bst. a StPO ist das Revisionsgesuch an keine Frist gebunden (Art. 411 Abs. 2 StPO). Das Berufungs- gericht nimmt in einem schriftlichen Verfahren eine vorläufige Prüfung des Revisi- onsgesuchs vor (Art. 412 Abs. 1 StPO). Ist das Gesuch offensichtlich unzulässig oder unbegründet oder wurde es mit den gleichen Vorbringen schon früher gestellt und abgelehnt, so tritt das Gericht nicht darauf ein (Art. 412 Abs. 2 StPO). Wird auf das Revisionsgesuch eingetreten, so ist zu prüfen, ob die geltend gemachten Revi- sionsgründe gegeben sind. Erachtet das Berufungsgericht die geltend gemachten Revisionsgründe als nicht gegeben, so weist es das Revisionsgesuch ab und hebt allfällige vorsorgliche Massnahmen auf (Art. 413 Abs. 1 StPO). Erachtet das Beru- fungsgericht die geltend gemachten Revisionsgründe als gegeben, so hebt es den angefochtenen Entscheid ganz oder teilweise auf (Art. 413 Abs. 2 StPO). Erst nach dem Entscheid über die Frage, ob das in Rechtskraft erwachsene Urteil in Revision zu ziehen ist, käme es bei einer Gutheissung zu einem neuen Verfahren (Art. 413 Abs. 2 Bst. a und Art. 414 StPO), es sei denn die Aktenlage erlaube einen neuen Entscheid durch das Berufungsgericht (Art. 413 Abs. 2 Bst. b StPO). 9. Mit dem rechtskräftigen Urteil SK 13 138 der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 11. Februar 2014 liegt ein revisionsfähiger Entscheid vor. Der Gesuchsteller hat aufgrund des in Revision zu ziehenden Urteils mehrere Jahre im stationären Massnahmenvollzug und somit unter Freiheitsentzug verbracht. Ob- wohl er sich heute wieder in Freiheit befindet, wäre er im Falle eines unrechtmässi- gen Freiheitsentzugs beschwert bzw. hätte Anspruch auf Entschädigung. Er ist zur Stellung des Revisionsgesuchs legitimiert. Das Revisionsgesuch erfolgte formge- recht unter Angabe eines Revisionsgrundes. Die Kammer ist als Berufungsgericht für die Beurteilung der Revision zuständig. Das Revisionsgesuch ist weder offen- sichtlich unzulässig noch wurde es mit den gleichen Vorbringen schon früher ge- stellt. Es ist zudem nicht von vornherein offensichtlich unbegründet. Vielmehr erfor- dert es eine eingehende Prüfung des geltend gemachten Revisionsgrundes. Es ist darauf einzutreten. Die Verfahrensleitung hat vorliegend gemäss Verfügung vom 3 4. April 2019 (pag. 345 ff.) zwar einen auf die Eintretensfrage beschränkten Schrif- tenwechsel durchgeführt. Thema der schriftlichen Eingaben der Parteien war je- doch vordergründig das Vorliegen des Revisionsgrundes gemäss Art. 410 Abs. 1 Bst. a StPO. Den Parteien wurde damit das rechtliche Gehör zur zu prüfenden Fra- ge hinreichend gewährt. Auf die Durchführungen eines weiteren Schriftenwechsels konnte somit verzichtet werden. III. Vorliegen eines Revisionsgrundes 10. Der Gesuchsteller macht den Revisionsgrund neuer Tatsachen und Beweismittel geltend und beantragt die Aufhebung des Urteils SK 13 188 der 2. Strafkammer vom 11. Februar 2014 hinsichtlich der Anordnung einer stationären Massnahme. Es ist somit zu prüfen, ob neue vor dem Urteil eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, die Nichtanordnung der stationären the- rapeutischen Massnahme nach Art. 59 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) gegenüber dem Gesuchsteller herbeizuführen. Die Anordnung einer stationäre Massnahme setzt insbesondere voraus, dass der Täter psychisch schwer gestört ist und ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht (Art. 59 Abs. 1 StGB). Der Gesuch- steller bestreitet das Vorliegen einer schweren psychischen Störung im Zeitpunkt des Urteils vom 11. Februar 2014. 11. Am 20. September 2011 erstattete Dr. med. C.________ vom Forensisch- Psychiatrischen Dienst der Universität Bern (FPD) ein forensisch-psychiatrisches Gutachten über den Gesuchsteller (pag. 75 ff.). Sie diagnostizierte ihm für den Tat- zeitpunkt eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.31), eine dissoziale Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ (ICD-10 F60.2) und eine re- zidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.4) (pag. 128). Die 2. Strafkammer schloss sich in ihrem Urteil vom 11. Februar 2014 den Erwägungen der Vorinstanz, dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland, an (vgl. pag. 253, S. 22 der oberin- stanzlichen Urteilsbegründung). Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland hatte das forensisch-psychiatrische Gutachten von Dr. med. C.________ unter Einbezug der von der Gutachterin beantworteten Ergänzungsfragen, des Therapieverlaufsbe- richts von med. pract. D.________ vom 7. Januar 2013 und den Aussagen des Gesuchstellers und der Gutachterin in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ein- gehend gewürdigt (S. 46 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Das Gericht gelangte zum Schluss, dass die Tatsache, dass andere Therapeuten andere Dia- gnosen gestellt hätten, nicht zu Zweifeln am Gutachten von Dr. med. C.________ führe (S. 53 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die im Gutachten gestellten Diagnosen wurden vom Regionalgericht als schwere psychische Störungen im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB qualifiziert (S. 55 der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung). Die 2. Strafkammer des Obergerichts würdigte im Berufungsverfahren zusätzlich den aktuellen Therapieverlaufsbericht des FPD vom 28. Januar 2014 und die von der Verteidigung zu den Akten gereichte Kurzbeurteilung von PD Dr. med. E.________ vom 12. Dezember 2013. Die Kammer nahm Kenntnis davon, dass im Rahmen der aktuellen Therapie keine der im Gutachten von Dr. med. 4 C.________ diagnostizierten Störungen bestätigt werden konnte und hielt es für unwahrscheinlich, dass die dissoziale Persönlichkeitsstörung innert zweier Jahre vollständig verschwunden sei. Sie sah jedoch keine zwingenden Gründe für eine Entlassung des Gesuchstellers aus der stationären Massnahmen und erachtete de- ren Anordnung nach wie vor angezeigt (pag. 253 ff., S. 22 ff. der oberinstanzlichen Urteilsbegründung). 12. Der Gesuchsteller reicht nun mit seinem Revisionsgesuch im Laufe des Massnah- menvollzugs entstandene Therapieverlaufsberichte, ein Gutachten sowie weitere Schreiben ein. Im Therapieverlaufsbericht von lic. phil. F.________ der psychiatri- schen Dienste der Solothuner Spitäler AG vom 1. September 2015 und dessen Er- gänzung vom 10. November 2015 wurde die Diagnose der rezidivierenden depres- siven Störung und der dissozialen Persönlichkeitsstörung bestätigt. Hingegen wur- de festgestellt, dass im bisherigen Verhandlungsverlauf keine Anhaltpunkte für das Vorliegen einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung des impulsiven Typs hätten beobachtet werden können. Entweder sei die Störung zwischenzeitlich ab- geklungen oder habe tatsächlich nie vorgelegen (pag. 135 ff.). Am 6. Mai 2016 er- stattete Dr. med. G.________ ein Gutachten zuhanden der Vollzugsbehörde. Er stellte für die Beurteilung des tatnahen Zeitraums zwei Varianten auf und diagnos- tizierte entweder eine Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen, histrioni- schen und dissozialen Anteilen (ICD-10 F60.9) oder eine akzentuierte abhängige Persönlichkeit mit histrionischen Zügen (ICD-10: Z73.1). Im Zeitpunkt der Gutach- tenserstattung im Jahr 2016 waren gemäss Dr. G.________ die Kriterien einer Persönlichkeitsstörung auf der Verhaltensebene im geschlossenen Setting nicht mehr erfüllt. Er sah jedoch Anzeichen, dass im nicht beschützten Rahmen die Kri- terien einer Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen, histrionischen und dis- sozialen Anteilen wieder erfüllt sein könnten (pag. 216 f.). Am 16. Januar 2017 er- stellten med. pract. H.________ und Dr. med. I.________ der Psychiatrischen Dienste Aargau AG zuhanden der Vollzugsbehörde einen Therapieverlaufsbericht über den Gesuchsteller. Sie hielten fest, dass gemäss der diagnostischen Leitlinien der Internationalen Klassifikation psychischer Störung ICD-10 die gleichzeitige Dia- gnose einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung mit einer dissozialen Per- sönlichkeitsstörung nicht zulässig sei. Im Beobachtungszeitraum vom 12. Septem- ber 2016 bis am 16. Januar 2017 hätten keinerlei Persönlichkeitsstörung oder an- derweitige psychische Störung gemäss ICD-10 festgestellt werden können (pag. 279 ff.). Im Bericht über den Verlauf der stationären Massnahmen von med. pract. H.________ und med. pract. J.________ vom 14. September 2017 wurde darge- legt, dass die gestellte Diagnose einer Persönlichkeitsstörung falsch sein müsse und eine solche zu keinem Zeitpunkt des Lebens des Gesuchstellers vorgelegen haben könne. Dr. med. C.________ habe nicht die notwendigen Fremdauskünfte in Bezug auf Informationslücken aus der Kindheit und Jugend des Gesuchstellers eingeholt. Beim Gesuchsteller handle es sich um einen psychisch gesunden Men- schen (pag. 289 ff.). Im Abschlussbericht der Justizvollzugsanstalt Solothurn vom 31. September 2016 (pag. 271 ff.) und in den Massnahmenverlaufsberichten der Stiftung K.________ vom 13. Dezember 2016 (pag. 315 ff.) und vom 28. August 2017 (pag. 325 ff.) wur- 5 de dem Gesuchsteller ein positives, tadelloses Verhalten attestiert, das keine Hinweise auf die bei ihm gestellten Diagnosen lieferte. Von der L.________ GmbH wurde dem Gesuchsteller am 4. Juni 2018 ein positives Ar- beitszeugnis ausgestellt (pag. 339). Der behandelnde Psychotherapeut der Psych- iatrischen Dienste Aargau AG (nachfolgend: PDAG) hielt am 9. November 2018 fest, dass während der Konsultationen mit dem Gesuchsteller keine psychische Er- krankung oder Störung habe festgestellt werden können (pag. 341). 13. Der Gesuchsteller macht geltend, mehrere voneinander unabhängige Berichte von verschiedenen Sachverständigen würden schwerwiegend vom Ergebnis des Gut- achtens von Dr. med. C.________ abweichen und in den Berichten der PDAG würden zudem Fehler in der Begutachtung aufgezeigt. Träfen die neuen Erkennt- nisse zu, so hätte die stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB nicht angeordnet werden dürfen. Das Gutachten respektive die Diagnosen von Dr. med. C.________ hätten die Grundlage für die Anordnung der stationären Massnahme gebildet. Die nun vorliegenden Berichte habe das Gericht zum Urteilszeitpunkt noch nicht ken- nen können. Es handle sich um erhebliche neue Beweismittel. Die Erkenntnisse würden sich auch auf die Zeit vor dem Urteil beziehen. Es lägen wichtige Erkennt- nisse vor, wonach die schwere psychische Störung nie vorgelegen habe. Die neu- en Erkenntnisse seien geeignet, die tatsächliche Grundlage des Urteils vom 11. Februar 2014 so zu erschüttern, dass ein wesentlich milderes Urteil bzw. ein Ver- zicht auf die Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB zu erwar- ten sei. Es liege ein Revisionsgrund vor (pag. 25 f.). 14. Die Generalstaatsanwaltschaft bringt demgegenüber vor, eine juristisch relevante Persönlichkeitsstörung sei als Wertung und nicht als Tatsache zu betrachten. Der Wegfall der Möglichkeit der Revision sei vor dem Hintergrund vertretbar, dass das Vorliegen der Persönlichkeitsstörung jederzeit auf Gesuch gemäss Art. 62d StGB hin bzw. mindestens einmal jährlich durch die zuständige Behörde überprüft wer- den müsse. Da sich das Revisionsgesuch explizit auf die diagnostizierte Persön- lichkeitsstörung beziehe, sei mangels Revisionsgrund nicht darauf einzutreten. Wolle man dieser Auffassung nicht folgen, so sei das Revisionsgesuch dennoch unbegründet. Die eingereichten Berichte, Gutachten und Schreiben würden sich zum grössten Teil auf das Verhalten des Gesuchstellers im Vollzug beziehen und nicht auf seinen Gesundheitszustand im Urteilszeitpunkt. Soweit die Dokumente den relevanten Zeitraum bzw. die Diagnose thematisieren würden, handle es sich lediglich um vom ursprünglichen Gutachten abweichende Meinungen. Auch die Therapieverlaufsberichte von med. pract. H.________ und Dr. med. I.________ bzw. med. pract. J.________ würden das Gutachten von Dr. med. C.________ als Beweisgrundlage nicht zu erschüttern vermögen. Es sei darauf hinzuweisen, dass es sich dabei nicht um Gutachten, sondern um Berichte eines behandelnden Arztes handle, wobei eine besondere Nähe zwischen dem Berichterstatter und dem Ge- suchsteller bestehe (pag. 369 ff.). 6 15. Zur Revision gestützt auf Art. 410 Abs. 1 Bst. a StPO müssen Tatsachen und/oder Beweismittel vorliegen, die neu und erheblich sind: a) Unter Tatsachen sind Umstände zu verstehen, die im Rahmen des dem Urteil zu Grunde liegenden Sachverhalts von Bedeutung sind. Mit Beweismitteln wird der Nachweis von Tatsachen erbracht. Eine Meinung, eine persönliche Würdi- gung oder eine neue Rechtsauffassung vermag die Revision nicht zu rechtferti- gen (BGE 141 IV 93 E. 2.3; BGE 137 IV 59 E. 5.1.1). Auch Entscheide betref- fend die Voraussetzungen einer Massnahme lassen sich grundsätzlich auf dem Weg einer Revision überprüfen (MARIANNE HEER, in: Basler Kommentar StPO/JStPO, 2. Aufl. 2014, N. 25 zu Art. 410 StPO). HEER erachtet es als frag- lich, ob die psychiatrische Diagnose als Tatsache zu sehen ist. Zumindest für die Diagnose von Persönlichkeitsstörungen schliesst sie dies aus. Denn die Kri- terien für deren Diagnose würden regelmässig nach dem jeweiligen Wissens- stand überarbeitet, sodass eine einmal getroffene Diagnose nicht unveränder- lich sei. Gemäss juristischer und psychiatrischer Literatur sei die Diagnose ei- ner Persönlichkeitsstörung keine Tatsache, sondern eine Bewertung, die von grossem Ermessen geprägt sei (HEER, a.a.O. N. 25 zu Art. 410 StPO; und in: Basler Kommentar StGB/JStG, 4. Aufl. 2019, N. 100 zu Art. 65 Abs. 2 StGB). b) Neu sind Tatsachen bzw. Beweismittel, wenn sie im Zeitpunkt des zu revidie- renden Urteils zwar bereits vorhanden, in der nun vorliegenden Bedeutung der Strafbehörde aber nicht bekannt waren und nicht in den Entscheid einflossen (SCHMID/JOSITISCH, StPO Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 13 zu Art. 410 StPO). Sie dürfen dem urteilenden Gericht nicht in irgendeiner Form unterbrei- tet worden sein (BGE 137 IV 59 E. 5.1.2, 130 IV 72 E. 1, Urteil des Bundesge- richts 6B_227/2018 vom 12. Oktober 2018 E. 2). Tatsachen, die vom Gericht zumindest als Hypothesen in Betracht gezogen worden sind, sind nicht neu (HEER, a.a.O., N. 34 zu Art. 410 StPO). Nicht relevant sind erst nach dem frag- lichen Entscheid eingetretene Tatsachen (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2005 1085 ff., 1319 Ziff. 2.9.4). c) Die Tatsachen oder Beweismittel, müssen erheblich sein, das heisst geeignet, eine relevante Änderung der rechtlichen Qualifikation oder des Strafmasses herbeizuführen (Botschaft, 1319 Ziff. 2.9.4). Sie müssen die tatsächlichen Fest- stellungen, auf die sich die Verurteilung stützt erschüttern können, so dass die veränderten Tatsachen einen deutlich günstigeren Entscheid zugunsten des Verurteilten ermöglichen (BGE 137 IV 59 E. 5.1.4, 130 IV 72 E. 1, Urteil des Bundesgericht 6B_227/2018 vom 12. Oktober 2018 E. 2). Ein neues Gutachten kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung Anlass zur Revision geben, wenn es neue Tatsachen nachweist oder darzutun vermag, dass die tatsächlichen Annahmen im früheren Urteil ungenau oder falsch sind. Ein neues Gutachten, das lediglich eine von einem früheren Gutachten abweichende Meinung vertritt bzw. zu einer anderen Würdigung gelangt, stellt indessen noch keinen Revisionsgrund dar. Es muss vielmehr mit überlegenen Gründen vom ers- 7 ten Gutachten abweichen und klare Fehler des früheren Gutachtens aufzeigen, die geeignet sind, die Beweisgrundlage des ersten Urteils zu erschüttern (BGE 137 IV 59 E. 5.1.2). 16. Sämtliche vom Gesuchsteller eingereichten Beweismittel sind im Laufe des Mass- nahmenvollzuges, d.h. erst nach dem Urteil vom 11. Februar 2014, entstanden und sind insofern neu. Sie können nur insoweit zur Begründung eines Revisionsgrun- des herangezogen werden, als sie sich auf Tatsachen beziehen, die im Urteilszeit- punkt bereits vorhanden waren, aber dem urteilenden Gericht gänzlich nicht be- kannt waren. Nach Meinung des Gesuchstellers sind die eingereichten Unterlagen geeignet, die Diagnose der Persönlichkeitsstörung, auf der die Anordnung der sta- tionären Massnahme nach Art. 59 StGB durch das urteilende Gericht basierte, in Frage zu stellen. Die Diagnose einer psychischen Störung beruht häufig auf Hypo- thesen und Überzeugungen, ohne dass es gesicherte und nachprüfbare Erkennt- nisse gibt (vgl. MÜLLER/NEDOPIL, Forensische Psychiatrie, 5. Aufl. 2017, S. 123 f. zu den psychiatrischen Klassifikationssystemen). Die Diagnose beruht folglich auch auf Wertungen der sachverständigen Person (vgl. auch Beschluss der 1. Straf- kammer SK 19 146 vom 9. September 2019 E. 13.2.). Ob der Diagnose der Per- sönlichkeitsstörung deshalb nach der Meinung von HEER die Tatsacheneigenschaft im Sinne eines Revisionsgrundes abgesprochen werden kann, erscheint fraglich. Das Vorliegen einer schweren psychischen Störung ist eine rechtliche Vorausset- zung zur Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme. Zur Beurtei- lung, ob eine solche vorliegt, orientieren sich die Gerichte vorab an Expertisen. Wird eine solche Expertise in Zweifel gezogen, so kann dies für die Beurteilung des Gerichts von Bedeutung sein. Da forensisch-psychiatrische Gutachten allerdings – wie soeben ausgeführt – Wertungen enthalten, können sie grundsätzlich immer durch andere Meinungen in Zweifel gezogen werden. Die Thematik, ob überhaupt eine Tatsache betroffen ist, kann vorliegend jedoch offengelassen werden. Dr. med. C.________ hat die Unsicherheiten ihrer Diagnose offengelegt und im Gutachten darauf hingewiesen, dass die Entstehungsgeschichte und der Beginn der Persönlichkeitsstörung in der Kindheit offenbleiben müssen (pag. 117). Dieser Umstand (vom Gesuchsteller als Fehler in der Begutachtung bezeichnet) war dem urteilenden Gericht somit bekannt. Ebenso war dem Gericht bereits im Urteilszeit- punkt bekannt, dass der Gesuchsteller im (vorzeitigen) Massnahmenvollzug keine Anzeichen der bei ihm diagnostizierten Störungen gezeigt hatte. Obwohl andere Therapeuten andere Diagnosen gestellt hatten, wurde in Würdigung sämtlicher Umstände auf das Gutachten abgestellt. Die nun vom Gesuchsteller eingebrachten Beweismittel deuten damit auf Tatsachen hin, die bereits im Urteilszeitpunkt be- kannt waren. Diese sind somit nicht neu. Neu ist lediglich der Umstand, dass sich die Symptomfreiheit des Gesuchstellers über einen längeren Zeitraum manifestiert zu haben scheint. Dabei handelt es sich jedoch um eine Tatsache, die erst nach dem Urteil vom 11. Februar 2014 eingetreten ist und folglich nicht Grundlage einer Revision bilden kann. Dass die Diagnosen für eine dissoziale Persönlichkeitss- törung (ICD-10 F60.2) und eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom im- pulsiven Typ (ICD-10 F60.30) gemäss Bericht der PDAG vom 14. September 2017 nach den diagnostischen Leitlinien der ICD-10 nicht gleichzeitig gestellt werden 8 sollen, vermag das Gutachten von Dr. med. C.________ als Beweisgrundlage nicht zu erschüttern. Schliesslich schreiben die Experten der PDAG selbst, dass die bei- den Störungen viele phänomenologische Gemeinsamkeiten aufweisen würden (pag. 306) und in der von ihnen zitierten Literatur wird festgehalten, dass sich die Typen und Untertypen der Persönlichkeitsstörungen gegenseitig nicht vollständig ausschliessen und sich in einigen ihrer Merkmale überschneiden würden (pag. 304). Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht abwegig, wenn im Gutachten von Dr. med. C.________ erwähnt wird, es seien die Kriterien beider Persönlichkeitss- törungen erfüllt (pag. 116 f.). Es liegen somit keine neuen Tatsachen vor, die dem urteilenden Gericht nicht be- kannt waren und geeignet sind, das Gutachten von Dr. med. C.________ vom 20. September 2011 als Beweisgrundlage zu erschüttern. Das Vorliegen des Revi- sionsgrundes von neuen Tatsachen oder neuen Beweismitteln gemäss Art. 410 Abs. 1 Bst. a StPO wird verneint. Das Revisionsgesuch wird in Anwendung von Art. 413 Abs. 1 StPO abgewiesen. Der Eventualantrag auf Einholung eines Gutachtens über das psychische Beschwerdebild des Gesuchstellers wird damit ebenfalls ab- gewiesen. 17. Nebenbei ist darauf hinzuweisen, dass das Massnahmenrecht derart ausgestaltet ist, dass auf Entwicklungen, die sich im Laufe des Vollzugs einer stationären Massnahme ergeben, zeitnah reagiert werden kann. Auf Gesuch hin kann eine Massnahme jederzeit bzw. muss sie von Amtes wegen mindestens einmal jährlich überprüft werden (Art. 62d Abs. 1 StGB). Sind die Voraussetzungen der Massnah- me nicht mehr gegeben, so wird sie aufgehoben. Dies schliesst die Möglichkeit der Revision zwar nicht aus (vgl. HEER, a.a.O., N. 25 zu Art. 410 StPO), lässt es jedoch vertretbar erscheinen, die Voraussetzungen zur Zulassung der Revision als aus- serordentliches Rechtsmittel hoch anzusetzen. IV. Gesuch um amtliche Verteidigung 18. Der Gesuchsteller ersucht um Gewährung der amtlichen Verteidigung unter Bei- ordnung von Rechtsanwalt B.________. Nach Art. 132 Abs. 1 Bst. b StPO ordnet die Verfahrensleitung eine amtliche Verteidigung an, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist. Zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person ist die Verteidigung namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre (Abs. 2). Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten, eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen oder gemeinnützige Arbeit von mehr als 480 Stunden zu erwarten ist (Abs. 3). Stellt sich die Frage nach einer amtlichen Verteidigung im Rahmen eines Revisionsverfahrens, kann die Ver- fahrensleitung auch die Erfolgsaussichten der Wiederaufnahmebegehren prüfen (Urteil 6B_616/2016 vom 27. Februar 2017 E. 4.3. mit Hinweisen [in BGE 143 IV 122 nicht publizierte Erwägung]). Nach Art. 130 Bst. b StPO ist die Anordnung ei- 9 ner Verteidigung unter anderem notwendig, wenn der beschuldigten Person eine freiheitsentziehende Massnahme droht. 19. Da sich der Gesuchsteller nicht mehr im Massnahmenvollzug befindet und ihm auch kein neuer Freiheitsentzug aufgrund des vorliegenden Verfahrens mehr droht, liegt kein Fall notwendiger Verteidigung vor. Seit über einem Jahr befindet sich der Gesuchsteller nicht mehr im Massnahmenvollzug. Er lebt in M.________. Gemäss seinen nicht belegten Angaben ist er arbeitslos. Da das Lohnniveau in M.________ tief ist, wäre jedoch auch für den Fall, dass er mittlerweile erwerbstätig wäre, davon auszugehen, dass er nicht über die finanziellen Mittel verfügt, um für die Anwalts- kosten in der Schweiz aufzukommen. Beim vorliegenden Revisionsverfahren han- delt es sich um eine in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht komplizierte Angele- genheit, die Rechtskunde erfordert. Das Revisionsgesuch wird zwar abgewiesen, kann allerdings nicht bereits von vornherein als aussichtslos bezeichnet werden. Die amtliche Verteidigung wird somit gemäss Art. 132 Abs. 1 Bst. b StPO angeord- net. Rechtsanwalt B.________ wird als amtlicher Verteidiger des Gesuchstellers im Revisionsverfahren eingesetzt. V. Kosten und Entschädigung 20. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem unterliegen- den Gesuchsteller zur Bezahlung aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfah- renskosten werden bestimmt auf CHF 1‘000.00 (Art. 5 i.V.m. Art. 25 Bst. b des Ver- fahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). 21. Die Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung des Ge- suchstellers werden gestützt auf die noch knapp angemessene Kostennote von Rechtsanwalt B.________ vom 14. Oktober 2019 (pag. 427 ff.) festgesetzt (vgl. Art. 42 Abs. 1 des Kantonalen Anwaltsgesetzes [KAG; BSG 168.11] i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Bst. f der Parteikostenverordnung [PKV; BSG 168.811]). Der Gesuchsteller hat dem Kanton Bern die für das Revisionsverfahren ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtli- chen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 10 Die 1. Strafkammer beschliesst: 1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1‘000.00, werden A.________ zur Bezah- lung auferlegt. 3. Das Gesuch um Anordnung der amtlichen Verteidigung wird gutgeheissen. Rechtsanwalt B.________ wird antragsgemäss als amtlicher Verteidiger von A.________ im Revisionsverfahren eingesetzt. 4. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsan- walt B.________ wird für das Revisionsverfahren wie folgt bestimmt: Leistungen ab 1.1.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 21.74 200.00 CHF 4'348.35 Auslagen MWST-pflichtig CHF 86.70 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 4'435.05 CHF 341.50 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 4'776.55 volles Honorar CHF 5'826.20 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 86.70 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 5'912.90 CHF 455.30 Total CHF 6'368.20 nachforderbarer Betrag CHF 1'591.65 A.________ hat dem Kanton Bern die für das Revisionsverfahren ausgerichtete Ent- schädigung von insgesamt CHF 4‘776.55 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Ho- norar, ausmachend CHF 1‘591.65, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 5. Zu eröffnen: - dem Verurteilten/Gesuchsteller, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der 2. Strafkammer des Obergerichts 11 Bern, 18. Oktober 2019 Im Namen der 1. Strafkammer Der Präsident: Oberrichter Vicari i.V. Oberrichter Gerber Die Gerichtsschreiberin: Hiltbrunner Rechtsmittelbelehrung Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Eröffnung des Ur- teilsdispositivs bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzo- na, schriftlich und begründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO, Art. 396 Abs. 1 StPO). Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. 12