1. Der A.________ mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern- Mittelland, vom 23. Juni 2016 für eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 100.00 gewährte bedingte Vollzug wird nicht widerrufen (Art. 46 Abs. 2 StGB). 2. A.________ wird verwarnt. 3. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren von CHF 300.00 werden A.________ auferlegt. 4. Oberinstanzlich werden für das Widerrufsverfahren keine Kosten ausgeschieden. 27 B. C.________ wird schuldig erklärt