33. Verfahrenskosten obere Instanz Bei diesem Verfahrensausgang unterliegen die Beschuldigten vollumfänglich und haben damit die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Diese betragen CHF 5‘000.00, anteilsmässig CHF 2‘500.00 pro Beschuldigten. Für das Widerrufsverfahren von A.________ werden oberinstanzlich keine Kosten ausgeschieden. 26 VII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: A. I. A.________ wird schuldig erklärt der Rassendiskriminierung, begangen am 21. Februar 2018 in Bern