31. Die Vorinstanz hat auf den Widerruf eines wegen einer Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01) ausgesprochenen bedingten Strafvollzugs einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 30.00 verzichtet. Angesichts des Verschlechterungsverbotes bleibt kein Spielraum, am Ergebnis der Vorinstanz etwas zu ändern. VI. Kosten und Entschädigung