Von einer Verbindungsbusse ist abzusehen. Die Beschuldigten sind durch die Nebenfolgen der Verurteilung bereits genug getroffen, zumal auch hier das Verschlechterungsverbot gilt. 30. Konkretes Strafmass A.________ ist mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 160.00, ausmachend CHF 4‘800.00 mit bedingtem Strafvollzug und einer Probezeit von 2 Jahren zu bestrafen. C.________ seinerseits ist mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 120.00, ausmachend CHF 3‘600.00 mit bedingtem Strafvollzug und einer Probezeit von 2 Jahren zu bestrafen. V. Widerrufsverfahren bei A.________