25 29. Bedingter Vollzug der Strafe Der bedingte Vollzug ist zu bestätigen. Es ist zu erwarten, dass sich die Beschuldigten zukünftig beim Verfassen politischer Texte vorsichtiger und mit Rücksicht auf Art. 261bis StGB verhalten werden. Damit ist zumindest von einer nicht ungünstigen Prognose auszugehen. Im Übrigen gilt ohnehin das Verschlechterungsverbot. Die Probezeit wird auf das Minimum von 2 Jahren festgesetzt (Art. 42 Abs. 1 StGB). Von einer Verbindungsbusse ist abzusehen.