_ resultiert damit eine höhere Strafe, indem sich der Tagessatz für die Geldstrafe nunmehr auf CHF 160.00 statt CHF 110.00 beläuft. Dies verletzt das Verschlechterungsverbot nicht, da der Grund für die Erhöhung im Umstand des neuen und deutlich höheren Einkommens von A.________ liegt. Dieser Umstand war der Vorinstanz nicht bekannt, weshalb ein Fall der gesetzlichen Ausnahme des Verschlechterungsverbotes nach Art. 391 Abs. 2 StPO vorliegt. Die Parteien sind seitens der Verfahrensleitung zu Beginn der Berufungsverhandlung auf diese Möglichkeit ausdrücklich hingewiesen worden.