Fair hat die Berichterstattung deswegen immer zu sein. Die Grenzen der zulässigen Berichtserstattung sind hier im Grossen und Ganzen nicht überschritten worden. Eine Strafminderung wegen medialer Vorverurteilung fällt deshalb nicht in Betracht. 27. Fazit Unter Berücksichtigung der Tat- und Täterkomponenten erachtet die Kammer eine Strafe von 30 Strafeinheiten als dem Verschulden der Beschuldigten angemessen.