Jedes Strafverfahren bringt neben einer möglichen Verurteilung und einer Sanktion dafür zusätzliche Belastungen mit sich, die jedoch nur dann strafmindernd zu berücksichtigen sind, wenn sie sich überdurchschnittlich sind. So könnte sich eine umfassende Vorverurteilung eines Beschuldigten durch die Medien durchaus strafmindernd auf die Strafzumessung auswirken (Franz Zeller, Zwischen Vorverurteilung und Justizkritik, Bern 1998, S. 393 f.; BSK StGB-WIPRÄCHTIGER/KELLER, Art.