3.1.). Der Beitrag unterstellt den «ausländischen Zigeunern», generell unzivilisierte Menschen zu sein und im Freien Schmutz und Fäkalien zu hinterlassen, Lärm zu produzieren und Diebstähle etc. zu begehen, mithin kriminell zu sein. Im Vergleich mit dem Inserat «Kosovoaren schlitzen Schweizer auf» ist die Art der vorgeworfenen Kriminalität weniger gravierend; der betroffenen Ethnie wird nur «Diebstahl etc.» und nicht «Aufschlitzen» vorgeworfen. Dies wirkt sich im Vergleich zum genannten Urteil mindernd aus.