24. Tatkomponenten 24.1 Objektive Tatschwere Art. 261bis StGB schützt die Würde der Menschen als Angehörige einer bestimmten Rasse, Ethnie oder Religion. Messen kommt dabei von «mit einem Massstab vergleichen». Der Massstab ist der gesetzliche Strafrahmen und innerhalb desselben die für Fälle mit gleicher Thematik zuerkannte Tatschwere. Auf die Ausführungen der Vorinstanz zur objektiven Tatschwere kann vorab verwiesen werden (pag. 184 Ziff. 3.1.).