22. Allgemeines Für die allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 183 f.). 22 Angesichts der alleinigen Berufungen der Beschuldigten ist wie erwähnt das Verschlechterungsverbot zu beachten. Dies bedeutet insbesondere für die Strafart, dass höchstens eine Geldstrafe, nicht aber eine Freiheitsstrafe ausgesprochen werden kann.