20. Konkurrenz Die beiden Tatbestände stehen zueinander im Verhältnis der unechten Konkurrenz, wobei Art. 261bis Abs. 1 StGB vorgeht (BGE 143 IV 193 E. 4.4 mit Hinweisen). Die Beschuldigten sind somit in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils nach Art. 261bis Abs. 1 StGB zu bestrafen. IV. Strafzumessung 21. Anwendbares Recht Die Tatzeit liegt mit dem 21. Februar 2018 in der Zeit nach der Einführung des neuen Rechts zum Allgemeinen Teil des Schweizer Strafgesetzbuchs vom 1. Januar 2018. Es ist deshalb in Anwendung von Art. 2 Abs. 1 StGB neues Recht anzuwenden.