und die Rechtslage umstritten war (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_804/2018 vom 4. Dezember 2018 E. 3.2). Der geltend gemachte Irrtum wäre leicht vermeidbar gewesen und entschuldigt die Beschuldigten daher nicht. Sie handelten schuldhaft. 19. Fazit Die Beschuldigten haben sich der Rassendiskriminierung nach Art. 261bis Abs. 1 und 4 StGB schuldig gemacht.