Nach dem Urteil BGE 143 IV 193 («Kosovaren schlitzen Schweizer auf!») hätte die nötige Sensibilität vorhanden sein müssen, um politische Aufrufe, die abgegrenzte Gruppen in einem negativen Licht darstellen, vorgängig auf ihre juristische Zulässigkeit überprüfen zu lassen. Das gilt selbst dann, wenn den Beschuldigten die Einstellungsverfügung vom 15. Februar 2018 vorgelegen hätte (wovon die Kammer nicht ausgeht, siehe E. 10 hiervor), zumal darin die Ethnieneigenschaft der angesprochenen Zigeuner bejaht wurde (siehe oben, E. 14), ihr nicht der gleiche Sachverhalt zugrunde lag