18. Schuld Schuldausschlussgründe sind ebenfalls keine gegeben. Insbesondere kann ein Verbotsirrtum nach Art. 21 StGB ausgeschlossen werden. Nach dem Urteil BGE 143 IV 193 («Kosovaren schlitzen Schweizer auf!») hätte die nötige Sensibilität vorhanden sein müssen, um politische Aufrufe, die abgegrenzte Gruppen in einem negativen Licht darstellen, vorgängig auf ihre juristische Zulässigkeit überprüfen zu lassen.